Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Non specificato
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2000
Decisione passata in giudicato
Basilea Campagna Caso 11

Lohngleichheit für Kindergärtnerinnen

Mehrere Kindergärtnerinnen verlangen 1997 bei der Gemeinde Pratteln und beim Regierungsrat eine Besserstellung beim Lohn. Die Gemeinde weist die Forderung ab. Der Regierungsrat tritt nicht darauf ein, weil die Gemeinde zuständig sei. Die Klägerinnen reichen beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die beiden Entscheide ein und klagen wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1) im Vergleich zu Primarlehrkräften. Sie fordern eine Anhebung um drei der vier Lohnklassen Unterschied. Ausserdem sei ihnen als Einzelklägerinnen rückwirkend auf fünf Jahre die Lohndifferenz nachzuzahlen. Das Gericht entscheidet, dass die Gemeinde als alleinige Arbeitgeberin gelte. Es stellt fest, dass Gleichwertigkeit zwischen den beiden Berufen nicht wissenschaftlich objektiv und wertfrei entschieden werden könne und der Gemeinde ein grosser Ermessenspielraum bei der Festlegung der Löhne zustehe. Dass die Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit die Lohndifferenz um gut 10 Prozent reduziere, lässt es nicht gelten und weist ein Arbeitszeitgutachten ab. Stattdessen stützt es sich auf Entscheide des Zürcher und des Thurgauer Verwaltungsgerichts, die einen tieferen Lohn aufgrund der Arbeitszeitdifferenz von 18 Prozent und 16 Prozent als nicht diskriminierend gutgeheissen haben. Das Verwaltungsgericht wertet dies als gewichtiges Indiz, dass keine geschlechtsspezifische Diskriminierung vorliege und weist die Klage ab.

Sviluppo del procedimento

08.03.2000
Das Verwaltungsgericht weist Klage ab
Die Kindergärtnerinnen verlangen beim Regierungsrat und bei der Gemeinde eine Anhebung ihrer Lohneinreihung um drei Stufen von der Lohnklasse 17 in die Lohnklasse 14. Die Gemeinde weist das Gesuch ab. Es begründet die Abweisung vor allem mit den unterschiedlichen Arbeitszeiten. Der Regierungsrat tritt nicht darauf ein, weil die Gemeinde zuständig sei. Vor Gericht verlangen die Klägerinnen, dass diese Entscheide aufzuheben seien. Der Regierungsrat sei Solidarschuldner, weil er bei der Arbeitszeit- und Lohnfestlegung mitrede. Die Forderung nach Neueinreihung in die Lohnklasse 14 begründen sie damit, dass aufgrund der unterschiedlichen Arbeitszeit höchstens eine Differenz von 5,2 Prozent und nicht von 16,7 Prozent gerechtfertigt sei. Sie verlangen rückwirkende Nachzahlung der Lohndifferenz auf fünf Jahre nach Einreichung ihres Gesuchs.

Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Gemeinde als Arbeitgeberin gelte. Dass der Regierungsrat bei der Lohnfestlegung mitrede, sei einzig als Mindestlohngarantie zu werten. Deshalb trage er auch keine Solidarhaftung für rückwirkende Lohnnachzahlungen. In Bezug auf die Forderung, dass gut zehn Prozent der Lohndifferenz diskriminierend seien, beruft sich das Gericht auf die Arbeitsbewertung von 1972. In Bezug auf die Arbeitszeit sei damals bei den Kindergärtnerinnen ein Reduktionsfaktor von 30 zu 44 Stunden, bei den Primarlehrkräften von 41 zu 44 Stunden berechnet worden. Es geht auf die Forderung ein, dass auch Pausen zur Arbeitszeit zählen. Doch die Erhöhung der Arbeitszeit auf 35 Stunden habe keinen Einfluss auf die Einreihung. Dass die Lohndifferenz auf weniger als fünf Prozent reduziert würde, will das Gericht nicht durch ein Gutachten überprüfen lassen. Es begründet, die effektive Arbeitszeit bei Lehrpersonen sei nicht leicht feststellbar. Deshalb sei es zulässig, auf Hochrechnungen und Schätzungen abzustellen (Schwyz Fall 1). Schliesslich hält es fest, dass Urteile in den Kantonen Zürich (Zürich Fall 7) und Thurgau eine Lohndifferenz von 18 bzw. 16 Prozent als nicht geschlechterdiskriminierend bewertet haben.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, 8.3.2000, Nr. 55