- Settore
- Istruzione
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Condizioni di lavoro
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 2 Decisioni 2001 - 2002
- Decisione passata in giudicato
- sì
Altersentlastung für eine Lehrerin
Eine Lehrerin mit Teilzeitpensum verlangt die Entlastung von zwei Unterrichtsstunden, die ihr nach Schuldekret ab 55 zusteht. Die Arbeitgeberin lehnt mit der Begründung ab, diese Regelung gelte nur für Vollzeitbeschäftigte, weil diese stärker belastet seien. Die Klägerin gelangt an die Schlichtungsstelle und reicht beim Verwaltungsgericht Beschwerde wegen Diskriminierung ein (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass der Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten vor allem Frauen benachteiligt. Sie empfiehlt der Arbeitgeberin, eine Entlastung im Verhältnis zum halben Pensum zu gewähren. Die Arbeitgeberin fordert eine Vertagung der Verhandlung bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts. Dieses entscheidet, dass die Voraussetzung für eine geschlechtsspezifische Diskriminierung nicht gegeben ist, weil dafür der Frauenanteil unter den Teilzeitbeschäftigten 80 Prozent betragen muss, aber tatsächlich bei 60 Prozent liegt.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Lehrerin fordert die Altersentlastung nach Schuldekret. Weil sie nur Teilzeit arbeitet, wird ihr diese verweigert mit der Begründung, dass Vollzeitangestellte stärker belastet sind. Die Lehrerin gelangt nach einer negativen Verfügung der Erziehungsdirektion gleichzeitig an die Schlichtungsstelle und an den Regierungsrat, welcher das Verfahren sistiert.
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass mit dieser Begründung eine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilzeitangestellten nicht gerechtfertigt werden kann. Die Verweigerung der Entlastung bedeute eine indirekte Diskriminierung, die sich auf den Lohn auswirkt, weil fast nur Frauen Teilzeit arbeiten. Sie schlägt vor, der Lehrerin eine Stunde Altersentlastung zu gewähren. Doch es kommt keine Einigung zustande.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2001/1
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass mit dieser Begründung eine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilzeitangestellten nicht gerechtfertigt werden kann. Die Verweigerung der Entlastung bedeute eine indirekte Diskriminierung, die sich auf den Lohn auswirkt, weil fast nur Frauen Teilzeit arbeiten. Sie schlägt vor, der Lehrerin eine Stunde Altersentlastung zu gewähren. Doch es kommt keine Einigung zustande.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2001/1
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Die Lehrerin erhebt Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil eine ähnliche Beschwerde rechtskräftig abgelehnt worden sei. Auch liege keine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz vor.
Das Verwaltungsgericht hält fest, dass in dieser Sache kein rechtskräftiges Urteil besteht. Es tritt auf die Beschwerde ein, weil das Gleichstellungsgesetz anderen Weisungen übergeordnet ist. Dabei weist es der geforderten Alterentlastung denselben Stellenwert zu wie einer Diskriminierung wegen Nichtanstellung, für die keine Beweislastumkehr gilt. Die Klägerin führt an, dass nach Statistik im Kanton über 60 Prozent der Teilzeitangestellten in der Schule Frauen seien. Unter den rund 40 Prozent Männern gebe es viele, die um 95 Prozent arbeiten und in der Statistik trotzdem als Teilzeitbeschäftigte aufgeführt seien. Das Gericht entscheidet, um eine indirekte Diskriminierung nachzuweisen, müssten wesentlich mehr Angehörige des einen Geschlechts gegenüber dem anderen benachteiligt sein. Ein Frauenanteil von 60 Prozent genüge nicht (BGE 124 II 529), dieser müsse gegen 80 Prozent betragen. In der Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) sei der Anteil der Frauen, die von einer Regelung benachteiligt sein müssen, sogar mit 10:1 festgelegt worden.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, weil die Klägerin die indirekte Diskriminierung nicht glaubhaft machen kann.
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Entscheid vom 30.1.2002
Das Verwaltungsgericht hält fest, dass in dieser Sache kein rechtskräftiges Urteil besteht. Es tritt auf die Beschwerde ein, weil das Gleichstellungsgesetz anderen Weisungen übergeordnet ist. Dabei weist es der geforderten Alterentlastung denselben Stellenwert zu wie einer Diskriminierung wegen Nichtanstellung, für die keine Beweislastumkehr gilt. Die Klägerin führt an, dass nach Statistik im Kanton über 60 Prozent der Teilzeitangestellten in der Schule Frauen seien. Unter den rund 40 Prozent Männern gebe es viele, die um 95 Prozent arbeiten und in der Statistik trotzdem als Teilzeitbeschäftigte aufgeführt seien. Das Gericht entscheidet, um eine indirekte Diskriminierung nachzuweisen, müssten wesentlich mehr Angehörige des einen Geschlechts gegenüber dem anderen benachteiligt sein. Ein Frauenanteil von 60 Prozent genüge nicht (BGE 124 II 529), dieser müsse gegen 80 Prozent betragen. In der Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) sei der Anteil der Frauen, die von einer Regelung benachteiligt sein müssen, sogar mit 10:1 festgelegt worden.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, weil die Klägerin die indirekte Diskriminierung nicht glaubhaft machen kann.
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Entscheid vom 30.1.2002