Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna • Uomo
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro • Azione collettiva
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
4 Decisioni 2005 - 2010
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 127

Parità salariale per le terapiste di attivazione

DTF 8C_34/2009 e 35/2009 del 04.01.2010 (ricorso di diritto pubblico)

Art. 8 cpv. 1 e 3 Cost.; art. 3 LPar; art. 105 LTF - classificazione funzioni - terapista in attivazione, città di Zurigo - esame e discussione dettagliata dei vari criteri dell'analisi funzionale semplificata (GFO); frequenza delle varie attività e loro rilevanza

v. DTF 8C_31/2009 del 04.01.2010 (ricorso di diritto pubblico) Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Retribuzione, LPar, Cost, Perizia, Settore sanitario, Criteri di valutazione Origine: http://sentenzeparita.ch/2010/01/04/dtf-8c342009-e-352009-del-04-01-2010-ricorso-di-diritto-pubblico/

DTF 8C_31/2009 del 04.01.2010 (ricorso di diritto pubblico)

Art. 8 cpv. 1 e 3 Cost.; art. 3 LPar; art. 105 LTF – classificazione funzioni – terapista in attivazione, città di Zurigo – esame e discussione dettagliata dei vari criteri dell’analisi funzionale semplificata (GFO); frequenza delle varie attività e loro rilevanza

Cognizione del tribunale federale rispetto alla valutazione di determinate funzioni nell’ambito di un’azione per discriminazione salariale sotto il nuovo regime della LTF: Il tribunale federale può esaminare se un metodo di valutazione ha per conseguenza degli effetti discriminatori (rispetto al sesso), ma non se il metodo è “corretto” o convincente (come sotto l’OG). (consid. 3.1).

Obbligo di esame (necessità di ordinare una perizia): non necessario perché simili alle funzioni della fisioterapista e dell’ergoterapista, già analizzate dal profilo della scienza del lavoro nell’ambito della nuova classificazione (differenze possono essere dedotte dalle attività principali analizzate). (consid. 6).

Analisi, punto per punto, dei criteri (secondo GFO) (consid. 8).

Se un’attività viene presa in considerazione o meno per la valutazione dipende dalla sua frequenza e quindi caratteristica per la professione esaminata.

Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Sviluppo del procedimento

31.08.2005
Der Stadtrat weist Rekurs ab
Die AktivierungstherapeutInnen argumentieren, dass ihre Tätigkeit mit jener von Ergo- und PhysiotherapeutInnen vergleichbar sei. Diese seien nach einem Verwaltungsgerichtsurteil nach einem Vergleich mit Polizisten höher eingestuft worden. Für die AktivierungstherapeutInnen sei hingegen die bestehende Diskriminierung aus dem vorherigen Personalrecht weitergeführt worden. So wird vernachlässigt, dass die Aktivierungstherapie als Zweitberuf ausgestaltet ist und als Voraussetzung eine pflegerische Ausbildung verlangt wird. Nachteilig wirkt sich auch aus, dass die Stadt das Lohnband auf 95 Prozent begrenzt hat. Das trifft Angestellte mit vorher tendenziell tiefen Löhnen am meisten, also die Aufholerinnen in den typischen Frauenberufen. Die AktivierungstherapeutInnen fordern, dass sie mit einer Lohnbandberechnung von 100 Prozent in die Stufe 8 eingereiht werden. Frühere Arbeitsbewertungen sollen offen gelegt und Ausbildung und Aufgaben der AktivierungstherapeutInnen neu bewertet werden, um einen Vergleich möglich zu machen. Sie verlangen auch die Anrechnung der effektiven Erfahrungsjahre, denn eine breite Lebenserfahrung sei zwingende Voraussetzung für die Ausbildung.

Der Stadtrat hält fest, dass es für die Funktionseinreihung der AktivierungstherapeutInnen keine Arbeitsbewertung sondern nur eine Modellstellenbeschreibung als Grundlage für die Lohnüberführung gegeben habe. Auf die Forderung, dass ein Recht auf eine Arbeitsbewertung besteht, geht er nicht ein. Stattdessen bezeichnet er die Stellenbeschreibung trotz fehlender Punkte als genügend und verweist auf den Ermessensspielraum der Arbeitgeberin. Zur Berechnung der vorberuflichen Erfahrung hält er fest, dass sie für alle Berufe nach einem festgelegten Schlüssel durchgeführt worden sei. Er weist eine Diskriminierung im Vergleich zu Polizisten ab. Eine Angleichung in bestimmten Berufen lasse nicht automatisch auf eine vorherige Diskriminierung schliessen, denn Polizisten seien vor der Lohnüberführung auch gegenüber männerdominierten Berufen privilegiert gewesen. Die höhere Einreihung der Ergo- und PhysiotherapeutInnen erklärt er mit ihrer längeren Ausbildung. Die Ausbildungsveränderungen in den Gesundheitsberufen während der letzten Jahre könnten nicht berücksichtigt werden, weil sonst ein Ungleichgewicht im gesamten Lohngefüge entstehe. Stattdessen sollen Übergangsregelungen mit Zulagen zu einer Angleichung führen. Nach demselben Prinzip werden die Lohnbänder begrenzt, um den Besitzstand zu sichern.

Der Stadtrat entscheidet, dass die Überführung der Aktivierungstherapeutinnen nicht geschlechterdiskriminierend ist. Er lehnt den Rekurs vollumfänglich ab.

Protokoll des Stadtrates, 31.8.2005
18.10.2007
Der Bezirksrat heisst Beschwerde teilweise gut
Zwei Aktivierungstherapeutinnen reichen Rekurs beim Bezirksrat ein. Sie verweisen darauf, dass die Ablehnung einer Arbeitsbewertung gegen die Bundesverfassung und das Gleichstellungsgesetz verstosse (Zürich Fall 74) In Bezug auf die Funktionseinstufung folgt der Bezirksrat dem Stadtrat, doch er entscheidet, dass die Lage im Lohnband angehoben werden muss. Er verfügt eine Anhebung von 95,56 bzw. 97,1 Prozent auf 100 Prozent. Die Stadt zieht den Entscheid ans Verwaltungsgericht weiter mit der Forderung, die Anhebung im Lohnband aufzuheben. Auch die beiden Aktivierungstherapeutinnen gehen vor Verwaltungsgericht. Sie fordern die Einreihung in die Funktionsstufe 8 und eine Neuberechnung der nutzbaren Erfahrung. Das Gericht urteilt für jede in einem Einzelverfahren, weil eine von ihnen auch Führungsaufgaben hat.

Das Verwaltungsgericht hält fest, dass beide Klägerinnen einem überwiegend weiblichen Beruf angehören und sich auf Arbeitswertsvergleiche mit den Polizisten berufen können. Die Methode der analytischen Arbeitsbewertung, welche die Stadt dafür in Auftrag gegeben hatte, sei nachvollziehbar und plausibel. Ihre Forderung, ein weiteres Gutachten einzuholen, weist es ab. Nach der Gegenüberstellung der Arbeitsbewertungen der beiden Berufe stellt das Gericht fest, dass beide Aktivierungstherapeutinnen bei den Kriterien Selbständigkeit, Flexibilität und Kommunikationsfähigkeit und eine von ihnen auch beim Kriterium Führung zu tief eingestuft worden waren. Die Neuberechnung ergibt einen Anstieg bei der Punktezahl von 3,5 bzw. 5 Punkten. Das belege eindeutig, dass sie in die Funktionsstufe 7 einzureihen seien und die bisherige Einreihung als geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung gelten könne. Für die Klägerin mit Führungsaufgaben weist es darauf hin, dass auch eine Einreihung in die Funktionsstufe 8 in Frage kommen würde. Doch die Einreihung in die Stufe 7 liege noch im Ermessensspielraum, den die Behörde bei der Lohnfestlegung nutzen könne. Mit ihrer Forderung nach einer Neubewertung der nutzbaren Erfahrung scheitern beide Klägerinnen. Die vom Bezirksrat vorgenommene Erhöhung im Lohnband wird rückgängig gemacht. In diesem Punkt wird die Beschwerde der Stadt gutgeheissen.

Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Klägerinnen rückwirkend auf 2002 in die nächsthöhere Funktionsstufe einzureihen seien. Der Beschwerde der Stadt gibt es Folge für die Forderung, dass die Anhebung im Lohnband aufgehoben werden muss.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, PB.2007.00043 und PB.2007.00049; diese beiden wurden nicht weitergezogen und sind somit rechtskräftig.
05.11.2008 / 19.11.2008
Das Verwaltungsgericht heisst beide Beschwerden teilweise gut
04.01.2010
Das Bundesgericht heisst Beschwerden der Stadt gut
Die Stadt Zürich sowie die beiden Aktivierungstherapeutinnen mit Führungsaufgaben sowie zwei weitere ohne Führungsaufgaben gelangen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht beurteilt die Kriterien nochmals neu, welche das Verwaltungsgericht als diskriminierend bewertet hatte. Es stützt die Bewertung der Stadt und spricht sich gegen das Verwaltungsgericht aus bei Fachkompetenz, Sozialkompetenz, Beanspruchung und Arbeitsbedingungen (E 9.1). Es lässt die Bewertung offen beim Kriterium Selbstkompetenz (Selbstständigkeit/Flexibilität, E 9.2). Beim Kriterium der Kommunikationsfähigkeit rügt das Bundesgericht die Vorinstanz und bestätigt die Bewertung der Stadt (E.9.3). Bei Führungs- und Beratungskompetenz bewertet das Bundesgericht differenziert auf die verschiedenen Beschwerdefunktionen. Insgesamt hält es eine Diskriminierung durch Überleitung in die Funktionsstufe 6, wie es die Stadt vorgenommen hatte, als nicht erstellt. Es hebt sämtliche angefochtenen Entscheide des Verwaltungsgerichtes wieder auf.

Das Bundesgericht hebt die Entscheide des Verwaltungsgerichts auf. Bundesgerichtsurteil 8C_31/2009 Urteil vom 4. Januar 2010 



Bundesgericht 8C_32/2009 und 8C_33/2009 für AT mit Führungsaufgaben und 8C_34/2009 und 8C_35/2009 für AT ohne Führungsaufgaben