- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Valutazione del lavoro
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 2 Decisioni 1998 - 1999
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohngleichheit für Chef-Physiotherapeutinnen
Eine Physiotherapeutin am Bürgerspital Solothurn klagt Ende 1994 zusammen mit anderen Physiotherapeutinnen (Solothurn Fall 10) einen diskriminierungsfreien Lohn ein. Im Juli 1995 wird sie zur Chef-Physiotherapeutin befördert und mit der neuen Besoldungsverordnung am 1. Januar 1996 in die Lohnklasse 16 eingereiht. Zusammen mit sieben Chef-Physiotherapeutinnen klagt sie darauf beim Verwaltungsgericht wegen Diskriminierung eines typischen Frauenberufs (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 bzw. BV alt Art. 4 Abs. 2). Sie seien mindestens in die Lohnklasse 20 einzureihen. Im Pilotverfahren entscheidet das Gericht, dass die Klägerin aufgrund eines Arbeitsgutachtens, dass das Bürgerspital Solothurn die Klägerin in die Lohnklasse 20 einreihen muss. Die Stiftung Bürgerspital erhebt beim Bundesgericht Beschwerde. Das Bundesgericht rügt die Vorinstanz, sie habe nicht erklärt, weshalb eine tiefere Einreihung als Lohnklasse 20 diskriminierend sei. Es heisst die Beschwerde gut und weist die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.Sviluppo del procedimento
Das Verwaltungsgericht heisst Klage gut
Die Chef-Physiotherapeutin klagt gegen den Kanton und die Stiftung Bürgerspital Solothurn. Der Klage schliessen sich weitere 7 Chef-Physiotherapeutinnen an. Sie verlangen die Durchführung eines Pilotprozesses. Die Klägerinnen fordern die Feststellung, dass ihre Einreihung gegen die Verfassung und das Gleichstellungsgesetz verstösst und ihnen rückwirkend auf 1. Januar 1990 ein diskriminierungsfreier Lohn nachbezahlt und dieser ab 1. Janaur 1996 mindestens der Lohnklasse 17 entspricht. Mit einem Vergleichsgutachten der Experten Christof Baitsch und Christian Katz lässt das Gericht die Einreihungsmerkmale neu beurteilen. Die Experten kommen zum Ergebnis, dass die Merkmale Ausbildung, geistige Anforderungen, Verantwortung, psychische Belastung, körperliche Anforderungen anzuheben seien und sich daraus die Einreihung in die Lohnklasse 20 ableiten lasse.
Das Verwaltungsgericht führt einen Pilotprozess durch. Der Kanton ist nicht Arbeitgeber und somit nicht der richtige Klagegegner, weshalb die Klage gegen den Kanton abgewiesen wird. Hingegen beurteilt es die Klage gegen die Stiftung Bürgerspital Solothurn. Für die Bewertung einer diskriminierungsfreien Einreihung folgt es weitgehend dem Gutachten. Einzig beim Kriterium psychische Belastung senkt es die vorgeschlagene Punktezahl. Damit legt es eine Einreihung in die Lohnklasse 19 fest. Mit Verweis auf die diskriminierungsfreie Einreihung der PhysiotherapeutInnen (Solothurn Fall 10) erwägt es jedoch, dass damit die leitende Funktion der Chef-Physiotherapeutin nicht genügend berücksichtigt wird.
Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Stiftung Bürgerspital die Chef-Physiotherapeutin in die Lohnklasse 20 einreihen muss.
Verwaltungsgericht Kanton Solothurn, VWG/ORF/95/8
Das Verwaltungsgericht führt einen Pilotprozess durch. Der Kanton ist nicht Arbeitgeber und somit nicht der richtige Klagegegner, weshalb die Klage gegen den Kanton abgewiesen wird. Hingegen beurteilt es die Klage gegen die Stiftung Bürgerspital Solothurn. Für die Bewertung einer diskriminierungsfreien Einreihung folgt es weitgehend dem Gutachten. Einzig beim Kriterium psychische Belastung senkt es die vorgeschlagene Punktezahl. Damit legt es eine Einreihung in die Lohnklasse 19 fest. Mit Verweis auf die diskriminierungsfreie Einreihung der PhysiotherapeutInnen (Solothurn Fall 10) erwägt es jedoch, dass damit die leitende Funktion der Chef-Physiotherapeutin nicht genügend berücksichtigt wird.
Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Stiftung Bürgerspital die Chef-Physiotherapeutin in die Lohnklasse 20 einreihen muss.
Verwaltungsgericht Kanton Solothurn, VWG/ORF/95/8
Das Bundesgericht heisst Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut
Die Stiftung Bürgerspital reicht beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil ein.
Die Stiftung Bürgerspital wirft dem Verwaltungsgericht Ermessensmissbrauch vor. Für die drei Merkmale Ausbildung, geistige Anforderungen und psychische Belastung seien die Beurteilungen zu hoch und eine Einreihung in die Lohnklasse 16 nicht diskriminierend. Das Bundesgericht folgt diesen Begründungen. Beim Kriterium Ausbildung verweist es auf das Pilotverfahren zur Einreihung der PhysiotherapeutInnen (Solothurn Fall 10). Damit entfalle eine der Beurteilungsgrundlagen des Verwaltungsgerichts. Zum Merkmal geistige Anforderungen hält es fest, dass es allgemein üblich sei, leitende Funktionen höher einzustufen als nicht leitende. Deshalb sei bei derselben Einstufung der Physiotherapeutin und Chef-Physiotherapeutin eine Benachteiligung glaubhaft. Das Bürgerspital müsse also nachweisen, dass auch männliche oder geschlechtsneutrale Leitungsfunktionen gleich wie die Angestellten der Grundfunktion eingereiht werden.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und verlangt Neubeurteilung.
Bundesgericht, 2A.593/1998
Die Stiftung Bürgerspital wirft dem Verwaltungsgericht Ermessensmissbrauch vor. Für die drei Merkmale Ausbildung, geistige Anforderungen und psychische Belastung seien die Beurteilungen zu hoch und eine Einreihung in die Lohnklasse 16 nicht diskriminierend. Das Bundesgericht folgt diesen Begründungen. Beim Kriterium Ausbildung verweist es auf das Pilotverfahren zur Einreihung der PhysiotherapeutInnen (Solothurn Fall 10). Damit entfalle eine der Beurteilungsgrundlagen des Verwaltungsgerichts. Zum Merkmal geistige Anforderungen hält es fest, dass es allgemein üblich sei, leitende Funktionen höher einzustufen als nicht leitende. Deshalb sei bei derselben Einstufung der Physiotherapeutin und Chef-Physiotherapeutin eine Benachteiligung glaubhaft. Das Bürgerspital müsse also nachweisen, dass auch männliche oder geschlechtsneutrale Leitungsfunktionen gleich wie die Angestellten der Grundfunktion eingereiht werden.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und verlangt Neubeurteilung.
Bundesgericht, 2A.593/1998