- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna • Uomo
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Valutazione del lavoro
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 8 Decisioni 2005 - 2017
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohngleichheit für Pflegepersonal
178 Personen aus zwei Bereichen des Gesundheitswesens verlangen vor der Schlichtungsstelle, dass sie um zwei Lohnklassen höher eingestuft werden. Bei den beiden Bereichen handelt es sich um das Pflegepersonal mit Diplomniveau II («DN II») und die Pflegefachpersonen im Operationsbereich («Instrumentierende»). Sie bemängeln, dass die beiden typischen Frauenberufe bei der Einführung des neuen Lohnsystems 2001 zu tief gewichtet wurden (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Vor allem die neu organisierte Ausbildung auf Fachhochschulniveau sei zu wenig berücksichtigt. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass der Lohn der Klägerinnen entsprechend ihrer Forderung um zwei Lohnklassen angehoben wird, jedoch ohne Rückwirkung ab 2001. Der Vergleichsvorschlag wird von beiden Parteien abgelehnt und die Klägerinnen gelangen mit ihrer Forderung ans Kantonsgericht. Die Teilgruppe «DN II» erzielt im Januar 2010 vor dem Kantonsgericht einen Vergleich, die Teilgruppe «Instrumentierende» erst im Juni 2011.Im Oktober 2012 stellen 27 Angestellte, die von einem der beiden Vergleiche betroffen sind, die Forderung nach Lohnnachzahlungen. Das Volkswirtschafts- und Gesundheitsdepartement behandelt den Antrag als Wiedererwägungsgesuch und tritt nicht darauf ein. Der Regierungsrat schützt diesen Entscheid und lehnt die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Kantonsgericht anerkennt zwar, dass es in Fällen von Beförderungen aufgrund eines «Dominoeffekts» zu Lohndifferenzen gekommen sei, dies sei jedoch so in den Vergleichen festgelegt worden. Es weist die Beschwerde ab.
Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
2001 wurden alle Löhne der Kantonsangestellten nach einem systematischen Arbeitsbewertungsverfahren neu eingestuft. 178 Angestellte im Gesundheitswesen reichten Beschwerde ein und bemängeln, dass vor allem die Ausbildung zu wenig berücksichtigt worden sei. Denn diese sei 2001 auf Fachhochschulniveau angesiedelt worden (vgl. Basel-Land Fall 23)
Die Schlichtungsstelle geht davon aus, dass ein Prozess für die Klägerinnen ein grosses Risiko darstellt und wohl nochmals ein Arbeitsplatzbewertungsgutachten erstellt würde. Sie schlägt vor, dass die Löhne der Klägerinnen gemäss ihrer Forderung um zwei Lohnklassen angehoben werden, jedoch nicht rückwirkend ab Januar 2001, sondern erst ab Juni 2005.
Die Klägerinnen und der Kanton lehnen den Vergleichsvorschlag ab. Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2005/2
Die Schlichtungsstelle geht davon aus, dass ein Prozess für die Klägerinnen ein grosses Risiko darstellt und wohl nochmals ein Arbeitsplatzbewertungsgutachten erstellt würde. Sie schlägt vor, dass die Löhne der Klägerinnen gemäss ihrer Forderung um zwei Lohnklassen angehoben werden, jedoch nicht rückwirkend ab Januar 2001, sondern erst ab Juni 2005.
Die Klägerinnen und der Kanton lehnen den Vergleichsvorschlag ab. Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2005/2
Teilgruppe «DN II» einigen sich vor dem Kantonsgericht auf einen Vergleich
Nach der Nichteinigung bei der Schlichtungsstelle gibt das Kantonsgericht auf Antrag schliesslich ein Arbeitsbewertung in Auftrag. Beauftragt wurde Fred Henneberger von der HSG. Dieser erkennt keinerlei Diskriminierung in der Lohneinstufung des Pflegepersonals. Darauf lässt der Berufsverband SBK und die Gewerkschaft VPOD als klagende Verbände ein eigenes Gutachten durch Christof Baitsch, Arbeitsbewertungsexperte, erstellen. Aufgrund des neuen Gutachtens beantragen und begründen die KlägerInnen eine Oberexpertise. Diese wird abgelehnt, doch das Gericht stellt Henneberger ergänzende Fragen. Nach Stellungnahmen zu diesen Ergänzungen unterbreitet das Gericht den KlägerInnen und dem Kanton Basel-Landschaft überraschend einen Vergleichsvorschlag. Es schlägt vor, Pflegepersonen mit Diplomniveau II (DN II) rückwirkend auf fünf Jahre in der Lohnklasse 16, also um eine Lohnklasse höher, einzuteilen.
Das Kantonsgericht begründet den Vergleichsvorschlag damit, dass die Arbeitsbewertung von einer 10-jährigen Ausbildungszeit auf Niveau Realschule ausgegangen sei, die Auszubildenden in der Pflege aber damals 18 Jahre alt sein mussten und somit elf und mehr Schuljahre durchlaufen haben. Mit dieser Neubewertung lasse sich die Höhereinstufung rechtfertigen.
Das Kantonsgericht schlägt als Vergleich vor, die Pflegepersonen mit Diplomniveau II um eine Lohnklasse höher einzureihen. Der Vergleich wird von den KlägerInnen und vom Kanton Basel-Landschaft angenommen.
Medienmitteilung Kanton Basel-Landschaft vom 7. April 2009
Das Kantonsgericht begründet den Vergleichsvorschlag damit, dass die Arbeitsbewertung von einer 10-jährigen Ausbildungszeit auf Niveau Realschule ausgegangen sei, die Auszubildenden in der Pflege aber damals 18 Jahre alt sein mussten und somit elf und mehr Schuljahre durchlaufen haben. Mit dieser Neubewertung lasse sich die Höhereinstufung rechtfertigen.
Das Kantonsgericht schlägt als Vergleich vor, die Pflegepersonen mit Diplomniveau II um eine Lohnklasse höher einzureihen. Der Vergleich wird von den KlägerInnen und vom Kanton Basel-Landschaft angenommen.
Medienmitteilung Kanton Basel-Landschaft vom 7. April 2009
Teilgruppe „Instrumentierende“ einigen sich vor dem Kantonsgericht auf einen Vergleich
Die Operationsschwestern hatten separat Beschwerde geführt. Sie hatten ihre Beschwerde wegen des laufenden Verfahrens der anderen Parteien vorübergehend sistiert. Nach dem Vergleich 2009 können sie es wieder aufnehmen und im Juni 2011 ebenso mit einem Vergleich abschliessen: Sie vereinbaren mit dem Regierungsrat, dass sie rückwirkend ab 1. April 2004 eine Lohnklasse höher eingereiht werden. Die für die Periode von 1. April 2004 bis zum 31. März 2009 rückwirkend geschuldeten Lohnansprüche werden zu vier Prozent ab mittlerem Verfall verzinst. Die Verfahrenskosten werden vom Kanton übernommen; der Regierungsrat richtet den Parteien eine reduzierte Parteienentschädigung von 8'000 Franken aus.
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und das Verfahren wird abgeschrieben.
Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft, 810 09 93 / 1054.
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und das Verfahren wird abgeschrieben.
Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft, 810 09 93 / 1054.
Das Volkswirtschafts- und Gesundheitsdepartement tritt auf die Forderung nach Nachzahlung von Lohnansprüchen nicht ein
Insgesamt 27 Angestellte des Gesundheitswesens fordern die Nachzahlung von Lohnansprüchen, welche ihnen aus den beiden obengenannten Vergleichen zustehen würden. Die klagenden Personen im vorliegenden Fall gehörten alle entweder zur Teilgruppe «DN II» oder zur Teilgruppe «Instrumentierende». Aufgrund einer fehlerhaften Umsetzung der Vergleiche seien sie teilweise schlechter gestellt worden als Personen, welche an keinem dieser beiden Erstverfahren beteiligt gewesen seien. Betroffen davon sind diejenigen Personen, deren Lohn aufgrund einer Beförderung neu eingestuft wird. Obwohl ihre Stellen auf den lohnmässig angepassten Bereichen basieren, seien die Löhne nicht basierend auf den in den Vergleichen ausgehandelten Lohnnachzahlungen berechnet worden. Die 27 Angestellten stellen den Antrag, dass die in den Vergleichen vereinbarte Lohnnachzahlung auch für die Zeit nach ihrer Beförderung berücksichtigt werde.
Die zuständige Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion behandelt den Antrag als Wiedererwägungsgesuch und tritt nicht darauf ein.
Die zuständige Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion behandelt den Antrag als Wiedererwägungsgesuch und tritt nicht darauf ein.
Der Regierungsrat weist die Beschwerde ab
Gegen diesen Entscheid reichen die 27 Angestellten (nachfolgend: Beschwerdeführende) eine Beschwerde beim Regierungsrat ein. Der Regierungsrat stützt den Entscheid der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und weist die Beschwerde ab.
Das Kantonsgericht weist das Anliegen an dir Vorinstanz zurück
Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass der Antrag der Beschwerdeführenden nicht als Wiedererwägungsgesuch hätte behandelt werden dürfen. Es weist das Anliegen zu einer Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Der Regierungsrat weist den Antrag vom 5. Oktober 2012 ab
Das Kantonsgericht weist die Beschwerde ab
Die Beschwerdeführenden gelangen erneut an das Kantonsgericht und beantragen, sie seien basierend auf den vorangehenden Vergleichen individuell einzureihen und es sei ihnen die daraus resultierende Lohndifferenz nachzuzahlen.
Als Erstes prüft das Kantonsgericht, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Im Kanton Baselland ist bei öffentlich-rechtlichen Fällen zum Gleichstellungsgesetz ein Schlichtungsverfahren obligatorisch. Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass die aktuelle Frage des Verfahrens nicht Gegenstand der Schlichtungsverfahren in einem der beiden früheren Prozesse war. Soweit die rückwirkenden Ansprüche mit einer Verletzung des Gleichstellungsgesetzes begründet würden, könne es deshalb nicht auf die Beschwerde eintreten. Das Kantonsgericht pflichtet den Beschwerdeführenden zwar bei, dass die Vergleiche den sogenannten «Dominoeffekt» nicht berücksichtigt haben. Es anerkennt, dass die Erhöhung damit «lohnmässig zu teilweise widersprüchlichen Resultaten führte sowohl in Bezug auf die verschiedenen Mitarbeiter untereinander als auch in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter.» Diese Handhabung der Löhne sei jedoch «Ausfluss der Vergleiche und es kann nicht die Rede davon sein, die Vergleiche seien falsch umgesetzt worden.» Aus den beiden Vergleichen gehe nicht hervor, dass rückwirkend auch eine Erhöhung aller Funktionen, welche auf den lohnmässig angepassten Bereichen aufbaue, vorzunehmen sei. Laut Kantonsgericht ist es somit nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat den Beschwerdeführenden nur für diejenige Zeit Lohnnachzahlungen zukommen liess, wie sie in den Bereichen «DN II» oder «Instrumentierende» angestellt waren.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da vorliegend kein Gleichstellungsfall zu beurteilen war, ist das Verfahren auch nicht kostenlos. Die Verfahrenskosten in der Höhe von 2'200 Franken müssen durch die Beschwerdeführenden getragen werden.
Entscheid 810 16 164 - 166
Als Erstes prüft das Kantonsgericht, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Im Kanton Baselland ist bei öffentlich-rechtlichen Fällen zum Gleichstellungsgesetz ein Schlichtungsverfahren obligatorisch. Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass die aktuelle Frage des Verfahrens nicht Gegenstand der Schlichtungsverfahren in einem der beiden früheren Prozesse war. Soweit die rückwirkenden Ansprüche mit einer Verletzung des Gleichstellungsgesetzes begründet würden, könne es deshalb nicht auf die Beschwerde eintreten. Das Kantonsgericht pflichtet den Beschwerdeführenden zwar bei, dass die Vergleiche den sogenannten «Dominoeffekt» nicht berücksichtigt haben. Es anerkennt, dass die Erhöhung damit «lohnmässig zu teilweise widersprüchlichen Resultaten führte sowohl in Bezug auf die verschiedenen Mitarbeiter untereinander als auch in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter.» Diese Handhabung der Löhne sei jedoch «Ausfluss der Vergleiche und es kann nicht die Rede davon sein, die Vergleiche seien falsch umgesetzt worden.» Aus den beiden Vergleichen gehe nicht hervor, dass rückwirkend auch eine Erhöhung aller Funktionen, welche auf den lohnmässig angepassten Bereichen aufbaue, vorzunehmen sei. Laut Kantonsgericht ist es somit nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat den Beschwerdeführenden nur für diejenige Zeit Lohnnachzahlungen zukommen liess, wie sie in den Bereichen «DN II» oder «Instrumentierende» angestellt waren.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da vorliegend kein Gleichstellungsfall zu beurteilen war, ist das Verfahren auch nicht kostenlos. Die Verfahrenskosten in der Höhe von 2'200 Franken müssen durch die Beschwerdeführenden getragen werden.