Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Misure preventive • Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2005
Decisione passata in giudicato
Uri Caso 2

Sexuelle Belästigung einer Stripteasetänzerin

Eine Stripteasetänzerin tritt eine befristete Stelle nicht an. Darauf geht der Arbeitgeber mit Entschädigungsansprüchen an sie vor Gericht. Die Tänzerin begründet den Nichtantritt der Stelle im Nachtclub, für den sie bereits einmal gearbeitet hatte, mit schlechten Arbeitsbedingungen. Gleichzeitig erhebt sie Klage wegen sexueller Belästigung und mangelnden Präventivmassnahmen und verlangt eine Entschädigung und Genugtuung von ein bis zwei Durchschnittslöhnen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 4). Das Landgericht kommt zum Schluss, dass der Arbeitgeber die Klägerin während der früheren Anstellung zum Alkoholkonsum gezwungen und ihre persönlichen Freiheitsrechte verletzt habe. Das rechtfertige den Nichtantritt der Stelle. Die Entschädigungsforderung der Tänzerin wegen mangelndem Schutz vor sexueller Belästigung weist das Gericht ab, weil sie die Einwilligung für sexuelle Kundenkontakte gegeben habe. Zur Belästigung durch den Geschäftsführer stellt es fest, dass diese weniger schwer wiege, weil sich die Klägerin prostituiere und an einem solchen Arbeitsplatz mit schwächeren Formen von Belästigung einverstanden sein müsse. Das Gericht weist die Entschädigungsforderungen ab.

Sviluppo del procedimento

18.04.2005
Das Landgericht weist Klage ab
Die Stripteasetänzerin geht einen einmonatigen Vertrag mit dem Nachtclub-Besitzer ein, für den sie schon früher gearbeitet hatte. Als sie die Stelle nicht antritt, klagt der Arbeitgeber beim Landgericht auf eine Entschädigung von 1'113 Franken und einen Schadenersatz von 1'165 Franken. Dabei beruft er sich auf eine Vereinbarung im Vertrag, dass er bei Nichtantritt der Stelle einen Viertel der Bruttogage zurückerhalte. Die Tänzerin begründet den Nichtantritt mit den früheren schlechten Arbeitsbedingungen und der sexuellen Belästigung durch den Geschäftsführer. Sie fordert eine Entschädigung von 5'000 bis 10'000 Franken bzw. ein bis zwei Durchschnittslöhnen.

Nach Zeugenbefragungen entscheidet das Landgericht, dass die schlechten Arbeitsbedingungen den Nichtantritt der Stelle rechtfertigen. Die Klägerin wurde zur Animierung von Alkoholkonsum gezwungen. Verkaufte sie bei sexuellen Kontakten nicht gleichzeitig eine Flasche Champagner für rund 300 Franken, musste sie einen Teil des Lohnes abgeben. Auch wurde ihr verboten, Kunden privat zu treffen. Damit sei der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen, die dazu verpflichte, die physische und psychische Integrität der Mitarbeitenden zu schützen. Zu den Forderungen der Klägerin hält das Gericht fest, dass sie zu sexuellen Kundenkontakten ihr Einverständnis gegeben habe. Den Einwand, dass es für sie schwierig gewesen wäre, als einzige Stripteasetänzerin solche Kontakte abzulehnen, lässt es nicht gelten. Die Belästigung des Geschäftsführers, der sie zum Beischlaf aufgefordert hatte, beurteilt es als weniger schwer, weil sich die Klägerin prostituiere. „In einem Nachtclub müsse davon ausgegangen werden, dass Mitarbeiterinnen mit schwächeren Formen der sexuellen Belästigung einverstanden sind.“

Das Landgericht weist eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung nach Gleichstellungsgesetz und Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung ab. Die Parteikosten werden wettgeschlagen, weil beide Parteien mit ihren Forderungen unterliegen.

Landgericht des Kantons Uri, LGP 04 388