Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Diritto delle obbligazioni
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Formazione / Formazione continua • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2016
Berna Caso 114

Diskriminierende Kündigung des Lehrverhältnisses wegen Schwangerschaft

Eine lernende Fachfrau Gesundheit informiert ihre Arbeitgeberin darüber, dass sie im dritten Monat schwanger sei. In derselben Zeit weist ihr Schulzeugnis zwei ungenügende Noten auf. Dennoch bewilligen Arbeitgeberin und die zuständigen Berufsbildnerinnen, dass sie das zweite Ausbildungsjahr antreten kann. Dies jedoch unter der Bedingung, dass das kommende Zeugnis in sämtlichen Fächern einen Notendurchschnitt von 4.5 aufweisen müsse. Zwei Monate danach wird der Klägerin fristlos gekündigt mit der Begründung, die Lernende habe nicht alle praktischen Ausbildungsnachweise erbringen können. Dies infolge schwangerschaftsbedingter Krankheitsabwesenheiten. Die Lernende wendet sich an die Schlichtungsstelle, da sie die Kündigung als diskriminierend erachtet. Da die Parteien keine Einigung erzielen können, erteilt die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung.

Sviluppo del procedimento

31.03.2016
Schlichtungsstelle erteilt Klagebewilligung
Die Klägerin befindet sich seit Sommer 2014 als Lernende FAGE in einem Lehrvertragsverhältnis mit der beklagten Arbeitgeberin. Im Juni 2015 informiert die Klägerin die Beklagte, dass sie im dritten Monat schwanger sei. Das Schulzeugnis der Klägerin von August 2015 für das erste Ausbildungsjahr weist zwei ungenügende Noten auf. In Absprache mit der Arbeitgeberin und den zuständigen Berufsbildnerinnen wird vereinbart, dass sie das zweite Ausbildungsjahr trotzdem antreten könne. Die Arbeitgeberin macht zur Bedingung, dass die Klägerin in sämtlichen Fächern einen Notendurchschnitt von 4.5 aufweisen müsse, da ihr ansonsten die Wiederholung des zweiten Ausbildungsjahr drohe.
Im Oktober 2015 wird der Klägerin mitgeteilt, dass das Lehrverhältnis gestützt auf Art. 346 Abs. 2 lit. c Obligationenrecht fristlos aufgelöst werde. Als Begründung führt die Arbeitgeberin auf, dass aufgrund schwangerschaftsbedingter Krankheitsabwesenheit nicht alle praktischen Ausbildungsnachweise erbracht werden können.
Die Klägerin reicht daraufhin ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein, in welchem sie vorbringt, dass die Kündigung gestützt auf das Gleichstellungsgesetz diskriminierend und gemäss Art. 346 i.V.m. Art 337c Obligationenrecht nicht gerechtfertigt sei. Die Kündigung sei ausschliesslich aufgrund ihrer (schwangerschaftsbedingten) Krankheitsabwesenheiten, welche sie der Beklagten jeweils sofort mittels Arztzeugnis zur Kenntnis gebracht habe, ausgesprochen worden.

Das Verfahren wird bis am 31. März sistiert, da sich die Parteien in Vergleichsgesprächen befinden. Danach erteilt die Schlichtungsstelle der klagenden Partei die Klagebewilligung, da zwischen den Parteien keine Einigung zustande gekommen ist.