- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Harcèlement sexuel
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2004
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Hilfsangestellten
Die Angestellte eines Kleinbetriebs wendet sich wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4) an die Schlichtungsstelle. Sie beschuldigt den Stellvertreter ihres Chefs, sie sexuell belästigt zu haben. Er bestreitet die Vorfälle. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Klägerin die Vorwürfe nicht nachweisen kann.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Angestellte klagt, dass sie während der Ferienabwesenheit ihres Chefs vom Stellvertreter sexuell belästigt worden sei. Sie nennt drei Vorfälle. Der Belästiger sagt aus, dass im Betrieb ein rauer Umgangston herrsche, es aber keine sexuellen Belästigungen gegeben habe. Die konkreten Vorfälle bestreitet er.
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass der Vorwurf der sexuellen Belästigung nicht bewiesen werden kann. Vom chronologischen Ablauf her bleibt unklar, wann die Belästigungen stattgefunden haben.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Fall Nr. 2004.01
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass der Vorwurf der sexuellen Belästigung nicht bewiesen werden kann. Vom chronologischen Ablauf her bleibt unklar, wann die Belästigungen stattgefunden haben.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Fall Nr. 2004.01