Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2004
Entrée en force
oui
Argovie Cas 22

Sexuelle Belästigung einer Hilfsangestellten

Die Angestellte eines Kleinbetriebs wendet sich wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4) an die Schlichtungsstelle. Sie beschuldigt den Stellvertreter ihres Chefs, sie sexuell belästigt zu haben. Er bestreitet die Vorfälle. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Klägerin die Vorwürfe nicht nachweisen kann.

Historique de la procédure

09.09.2004
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Angestellte klagt, dass sie während der Ferienabwesenheit ihres Chefs vom Stellvertreter sexuell belästigt worden sei. Sie nennt drei Vorfälle. Der Belästiger sagt aus, dass im Betrieb ein rauer Umgangston herrsche, es aber keine sexuellen Belästigungen gegeben habe. Die konkreten Vorfälle bestreitet er.

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass der Vorwurf der sexuellen Belästigung nicht bewiesen werden kann. Vom chronologischen Ablauf her bleibt unklar, wann die Belästigungen stattgefunden haben.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Fall Nr. 2004.01