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Lohnüberführung für eine Pflegefachfrau und Ausbildnerin Pflege
Die Pflegefachfrau und Ausbildnerin Pflege wird, nachdem die Löhne in der Pflege wegen Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz (Art. 3) angepasst werden müssen (Zürich Fall 8), 2002 in die Funktionsstufe 7, Funktionskette 303 mit Lage auf dem Lohnband von 95 Prozent eingereiht; 2003 wird sie auf Funktionsstufe 8 angehoben (Zürich Fall 67). Ihren Antrag auf eine Lohnbandpositionierung von 100 Prozent weist der Bezirksrat an die Stadt Zürich zurück mit der Auflage, eine Kürzung der 100 Prozent sei nur vorzunehmen, wenn der neue Lohn den diskriminierungsfreien vorherigen Lohn um mehr als 5 Prozent überschreite. Dagegen erheben Klägerin und Stadt Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht legt für sog. echte aufholende Berufe fest, dass ihre Löhne erst bei einer Lohnerhöhung, die einen Anstieg von mehr als 10 Prozent über den diskriminierungsfreien Altlohn ausmacht, gesenkt werden dürfen. Dabei beruft es sich auch auf ein Urteil zur Lohnüberführung von Hortleiterinnen (Zürich Fall 129). Die Klägerin und die Stadt ziehen den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht folgt dem Argument der Stadt Zürich, dass die Überführung grundsätzlich keine Lohnerhöhungen nach sich ziehen solle, deshalb seien eine Anknüpfung an den altrechtlichen diskriminierungsfreien Lohn sowie die 5 Prozent Kürzung im Lohnband rechtlich vertretbar. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Klägerin ab, diejenige der Stadt heisst es gut.Historique de la procédure
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerden teilweise gut
Das Bundesgericht weist Beschwerde der Klägerin ab und heisst diejenige der Stadt gut
Die Pflegefachfrau und Ausbildnerin Pflege verlangt beim Verwaltungsgericht, dass sie wie neu Eingestellte beim Lohnband auf 100 Prozent positioniert werde. Die Stadt führt an, dass die Überführung aus finanziellen Gründen keine Lohnerhöhungen nach sich ziehen sollte. Das Verwaltungsgericht entscheidet schliesslich, dass Kürzungsmassnahmen wie die tiefere Positionierung im Lohnband nur zulässig seien, wenn der neue Lohn den diskriminierungsfreien altrechtlichen um mehr als 10 Prozent überschreite. Damit heisst das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Klägerin teilweise gut. Mit diesem Urteil kommt die Klägerin im Lohnband auf 98 Prozent zu stehen. Gegen diesen Entscheid reichen sowohl die Klägerin wie auch die Stadt Beschwerde beim Bundesgericht ein. Die Klägerin verlangt eine bedingungslose Lohnbandpositionierung von 100 Prozent. Sie führt an, dass bisher nur 1 Prozent der Differenz zu Neueintretenden beseitigt worden sei. Das Eidg. Büro für Gleichstellung führt in seiner Vernehmlassung an, es sei problematisch, wenn die Überführung an den altrechtlichen Lohn anknüpfe und somit der Effekt des neuen Lohnsystems ausgebremst werde, indem die Klägerin einen tieferen Lohn als mit einer Positionierung im Lohnband von 100 Prozent erhalte. Massgebend müsse nicht der alte Lohn sondern der als diskriminierungsfrei ermittelte Arbeitswert sein. Die Stadt verlangt Abweisung der Beschwerde der Klägerin und Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtung zur Erhöhung des diskriminierungsfreien Lohns der Klägerin.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Stadt grundsätzlich bei der Überführung nicht zu Lohnerhöhungen verpflichtet gewesen sei. Diese hatte sie für jene Angestellten bewilligt, deren Löhne im Lohnband unter 95 Prozent zu stehen gekommen wären. Dass die Lohnerhöhung nicht sofort voll greife, deute nicht auf eine Diskriminierung hin. Die 5 Prozent Differenz zu Neuangestellten und zu jenen Angestellten, die aufgrund der Besitzstandwahrung im Lohnband auf 100 Prozent positioniert wurden, seien rechtlich vertretbar. Allerdings hätte die Stadt die Etappierung der Lohnerhöhungen bis zum mittleren Wert von 100 Prozent zeitlich befristen müssen. Das Gericht betont, dass die Stadt aber zwingend an einen diskriminierungsfreien Lohn anknüpfen müsse. Das sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Dass beim Lohnband eine Differenz von 5 Prozent bzw. bei der Klägerin noch von 4 Prozent bestehe, sei rechtlich vertretbar. Das Verwaltungsgericht gehe zu weit mit der Annahme, dass alle Löhne bei 100 Prozent positioniert werden müssten. Bei den nicht aufholenden Berufen sei der Arbeitswert massgebend. Die Auflage an die Stadt, erst ab einer Lohnerhöhung von über 10 Prozent Kürzungen vorzunehmen, verstosse gegen die Lohnautonomie der Stadt. Dass sich das Gericht dabei auf das eigene Urteil berufe, in welchem Hortleiterinnen 10 Prozent Ausgleich zugesprochen wurde, sei nicht massgebend. Denn bei den Hortleiterinnen handle es sich um eine Berufsgruppe, deren Ausgangslohn wahrscheinlich diskriminierend war. Bei der Klägerin sei hingegen der diskriminierungsfreie Altlohn massgebend für die Überleitung ins neue Lohnsystem.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Stadt Zürich gut und weist die Beschwerde der Klägerin ab. Sie muss 1'000 Franken Gerichtskosten bezahlen.
Bundesgericht, 1C_54/2008 und 1C_68/2008
Das Bundesgericht hält fest, dass die Stadt grundsätzlich bei der Überführung nicht zu Lohnerhöhungen verpflichtet gewesen sei. Diese hatte sie für jene Angestellten bewilligt, deren Löhne im Lohnband unter 95 Prozent zu stehen gekommen wären. Dass die Lohnerhöhung nicht sofort voll greife, deute nicht auf eine Diskriminierung hin. Die 5 Prozent Differenz zu Neuangestellten und zu jenen Angestellten, die aufgrund der Besitzstandwahrung im Lohnband auf 100 Prozent positioniert wurden, seien rechtlich vertretbar. Allerdings hätte die Stadt die Etappierung der Lohnerhöhungen bis zum mittleren Wert von 100 Prozent zeitlich befristen müssen. Das Gericht betont, dass die Stadt aber zwingend an einen diskriminierungsfreien Lohn anknüpfen müsse. Das sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Dass beim Lohnband eine Differenz von 5 Prozent bzw. bei der Klägerin noch von 4 Prozent bestehe, sei rechtlich vertretbar. Das Verwaltungsgericht gehe zu weit mit der Annahme, dass alle Löhne bei 100 Prozent positioniert werden müssten. Bei den nicht aufholenden Berufen sei der Arbeitswert massgebend. Die Auflage an die Stadt, erst ab einer Lohnerhöhung von über 10 Prozent Kürzungen vorzunehmen, verstosse gegen die Lohnautonomie der Stadt. Dass sich das Gericht dabei auf das eigene Urteil berufe, in welchem Hortleiterinnen 10 Prozent Ausgleich zugesprochen wurde, sei nicht massgebend. Denn bei den Hortleiterinnen handle es sich um eine Berufsgruppe, deren Ausgangslohn wahrscheinlich diskriminierend war. Bei der Klägerin sei hingegen der diskriminierungsfreie Altlohn massgebend für die Überleitung ins neue Lohnsystem.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Stadt Zürich gut und weist die Beschwerde der Klägerin ab. Sie muss 1'000 Franken Gerichtskosten bezahlen.
Bundesgericht, 1C_54/2008 und 1C_68/2008