Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
2 Decisioni 2007 - 2009
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 170

Lohnüberführung für eine Pflegefachfrau und Ausbildnerin Pflege

Die Pflegefachfrau und Ausbildnerin Pflege wird, nachdem die Löhne in der Pflege wegen Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz (Art. 3) angepasst werden müssen (Zürich Fall 8), 2002 in die Funktionsstufe 7, Funktionskette 303 mit Lage auf dem Lohnband von 95 Prozent eingereiht; 2003 wird sie auf Funktionsstufe 8 angehoben (Zürich Fall 67). Ihren Antrag auf eine Lohnbandpositionierung von 100 Prozent weist der Bezirksrat an die Stadt Zürich zurück mit der Auflage, eine Kürzung der 100 Prozent sei nur vorzunehmen, wenn der neue Lohn den diskriminierungsfreien vorherigen Lohn um mehr als 5 Prozent überschreite. Dagegen erheben Klägerin und Stadt Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht legt für sog. echte aufholende Berufe fest, dass ihre Löhne erst bei einer Lohnerhöhung, die einen Anstieg von mehr als 10 Prozent über den diskriminierungsfreien Altlohn ausmacht, gesenkt werden dürfen. Dabei beruft es sich auch auf ein Urteil zur Lohnüberführung von Hortleiterinnen (Zürich Fall 129). Die Klägerin und die Stadt ziehen den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht folgt dem Argument der Stadt Zürich, dass die Überführung grundsätzlich keine Lohnerhöhungen nach sich ziehen solle, deshalb seien eine Anknüpfung an den altrechtlichen diskriminierungsfreien Lohn sowie die 5 Prozent Kürzung im Lohnband rechtlich vertretbar. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Klägerin ab, diejenige der Stadt heisst es gut.

Sviluppo del procedimento

19.12.2007
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerden teilweise gut
03.03.2009
DTF 1C_54/2008 e 1C_68/2008 del 03.03.2009 (ricorso di diritto pubblico)
Die Pflegefachfrau und Ausbildnerin Pflege verlangt beim Verwaltungsgericht, dass sie wie neu Eingestellte beim Lohnband auf 100 Prozent positioniert werde. Die Stadt führt an, dass die Überführung aus finanziellen Gründen keine Lohnerhöhungen nach sich ziehen sollte. Das Verwaltungsgericht entscheidet schliesslich, dass Kürzungsmassnahmen wie die tiefere Positionierung im Lohnband nur zulässig seien, wenn der neue Lohn den diskriminierungsfreien altrechtlichen um mehr als 10 Prozent überschreite. Damit heisst das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Klägerin teilweise gut. Mit diesem Urteil kommt die Klägerin im Lohnband auf 98 Prozent zu stehen. Gegen diesen Entscheid reichen sowohl die Klägerin wie auch die Stadt Beschwerde beim Bundesgericht ein. Die Klägerin verlangt eine bedingungslose Lohnbandpositionierung von 100 Prozent. Sie führt an, dass bisher nur 1 Prozent der Differenz zu Neueintretenden beseitigt worden sei. Das Eidg. Büro für Gleichstellung führt in seiner Vernehmlassung an, es sei problematisch, wenn die Überführung an den altrechtlichen Lohn anknüpfe und somit der Effekt des neuen Lohnsystems ausgebremst werde, indem die Klägerin einen tieferen Lohn als mit einer Positionierung im Lohnband von 100 Prozent erhalte. Massgebend müsse nicht der alte Lohn sondern der als diskriminierungsfrei ermittelte Arbeitswert sein. Die Stadt verlangt Abweisung der Beschwerde der Klägerin und Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtung zur Erhöhung des diskriminierungsfreien Lohns der Klägerin.

Art. 8 cpv. 1 e 3 Cost.; art. 3 LPar - classificazione funzioni - professioni sanitarie città di Zurigo (infermiere/i) - passaggio a nuovo sistema salariale, adattamento graduale del salario - il passaggio al valore inferiore della nuova classe di stipendio non è discriminatorio se non vi è riduzione in franchi del salario non discriminatorio precedenteCfr. decisione del tribunale amministrativo di Zurigo del 22.1.2001 (v. http://www.gleichstellungsgesetz.ch/ Zürich Fall 8 - decisione base sulla discriminazione delle professioni infermieristiche rispetto ai poliziotti, Zurigo Cantone) e DTF 2A.97/2007 e 2A.98/2007 del 20.11.2007 (eliminazione discriminazione periodo 1.1.97-30.6.02, prima della revisione del sistema salariale, attraverso indennità, Zurigo città). Passaggio dalle classi precedenti, corrette tramite indennità, nel nuovo sistema salariale che ha rivalutato i salari nelle professioni infermieristiche in particolare. Il passaggio al nuovo sistema salariale sulla base del salario - purché non discriminatorio - precedente non è discriminatorio, è sufficiente che il salario effettivo, in franchi, non subisca riduzioni (conferma della giurisprudenza, cfr. 131 II 393 E. 8.2, p. 411). Una differenza di salario fino al 5% tra vecchi e nuovi dipendenti non è discriminatoria ai sensi dell'art. 8 cpv. cpv. 1 cost, ma deve essere limitata nel tempo (conferma della giurisprudenza). Pubblicazione della sentenza nel sito del Tribunale federale (www.bger.ch)



Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Stadt Zürich gut und weist die Beschwerde der Klägerin ab. Sie muss 1'000 Franken Gerichtskosten bezahlen.

Bundesgericht, 1C_54/2008 und 1C_68/2008