Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna • Uomo
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro • Azione collettiva
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
3 Decisioni 2001 - 2004
Decisione passata in giudicato
Basilea Città Caso 18

Lohngleichheit für Krankenpflegekräfte

43 Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger verlangen die rückwirkende Erhöhung ihres Lohnes um eine Stufe, weil von ihnen im Vergleich mit Angestellten anderer Berufe mehr Praxisjahre verlangt werden. Der Regierungsrat weist die Forderung ab. Die KrankenpflegerInnen klagen beim Verwaltungsgericht wegen Diskriminierung eines typischen Frauenberufes (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Das Verwaltungsgericht verfügt eine Arbeitsbewertung. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass für die geforderten Aufgaben in der Krankenpflege zwei Jahre Berufspraxis ausreichen und deshalb die Verzögerung des Lohnanstiegs um ein Jahr nicht gerechtfertigt ist. Das Verwaltungsgericht weist den Regierungsrat an, die Lohnstufe für die ganze Berufsfunktion anzupassen und den KlägerInnen rückwirkend die Lohndifferenz zu bezahlen. Darauf fordern 249 weitere Krankenpflegerinnen und –pfleger beim Regierungsrat und danach beim Verwaltungsgericht rückwirkende Lohnachzahlungen. Das Gericht entscheidet, dass es sich bei der festgestellten Ungleichbehandlung des Krankenpflegepersonals nicht um eine geschlechtsspezifische Diskriminierung handelte, sondern um eine allgemeine Rechtsungleichheit. Deshalb gelte die Verpflichtung der rückwirkenden Nachzahlung nach Gleichstellungsgesetz nicht. Die Schlechterstellung gegenüber den ErstklägerInnen sei zu gering, um als «erhebliche Benachteiligung» gemäss Bundesgericht zu gelten.

Sviluppo del procedimento

24.10.2001
Das Verwaltungsgericht verlangt Neueinstufung beim Lohn
Nach der Abweisung ihrer Forderung beim Regierungsrat gelangen die Krankenpflegekräfte ans Verwaltungsgericht. Sie argumentieren, dass vor der Besoldungsrevision 1995 die Anforderung an die Berufserfahrung nach einem internen Quervergleich aller Funktionen nachträglich erhöht worden sei. Ein sachlicher Grund für diese Erhöhung habe der Regierungsrat nicht vorgebracht, weshalb eine Lohndiskriminierung vorliege. Dabei berufen sie sich neben dem Gleichstellungsgesetz auch auf ein Bundesgerichtsurteil zu den Berner Krankenpflegeberufen (Bern Fall 4). Der Personaldienst als beklagte Partei rechtfertigt die Verlängerung der Berufserfahrung damit, dass nach der Revision die Anforderungen für die höheren Lohnklassen gestiegen seien und deshalb mehr Berufserfahrung verlangt werde.

Das Verwaltungsgericht befragt in der ersten Verhandlung eine Zeugin und holt danach eine Vergleichsexpertise beim Gutachter Christof Baitsch ein. Der Experte vergleicht die Funktion der diplomierten Krankenpflegerinnen und -pfleger mit jener von kaufmännischen, handwerklich-technischen Angestellten und BetreuerInnen, die schon nach zwei Jahren Berufserfahrung in die nächste Lohnstufe eingeteilt werden. Er kommt zum Schluss, dass eine Ausnahme für das Pflegepersonal nicht gerechtfertigt ist. Der Personaldienst wehrt sich gegen das Gutachten und gegen die Auswahl des Experten mit der Begründung, die verschiedenen Arbeitsbewertungen seien eine „Glaubensfrage“. Zudem könne nur ein Vergleich mit der höheren Funktion zeigen, ob die Berufserfahrung genüge. Das Gericht weist den Vorwurf der Befangenheit des Experten ab. Das Gutachten sei detailliert begründet und sachlich abgestützt. Den geforderten Vergleich mit der höheren Funktion bezeichnet es als nicht zulässig, weil zu jeder Funktion ein klar definierter Ausbildungsweg gehört. Die dreijährige Ausbildung für die diplomierte Krankenpflege entspreche jener der Vergleichsberufe.

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird an den Regierungsrat zurückgewiesen mit der Anweisung, die Berufserfahrung für Angestellte in der diplomierten Krankenpflege von drei auf zwei Jahre zu senken und die KlägerInnen auf dieser Grundlage rückwirkend neu einzustufen. Sie erhalten zudem eine Parteientschädigung von rund 20'000 Franken.

Appellationsgericht/Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Verf. Nr. 3022/1999
26.08.2003
Der Regierungsrat weist weitere Nachzahlungsanträge ab
03.11.2004
Das Verwaltungsgericht weist Rekurs ab
Nach der erfolgreichen Klage fordern 249 weitere Krankenpflegekräfte, vertreten durch den Berufsverband der Krankenschwestern- und pfleger (SBK) sowie durch den Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) in Basel eine Nachzahlung der diskriminierenden Lohndifferenz ebenfalls rückwirkend vom 1. Juni 1997 bis 31. Oktober 2001, dem Zeitpunkt des ersten Urteils. Bei der Schlichtungsstelle wird das Verfahren bis zum Entscheid des Regierungsrates sistiert. Er weist die Anträge ab. Darauf rekurrieren die 249 Krankenpflegenden durch ihre Verbände direkt beim Verwaltungsgericht mit dem Vorbehalt, dass das Gericht die obligatorische Schlichtungsverhandlung verfügen kann. Der Regierungsrat vertritt den Standpunkt, dass es sich nicht um eine geschlechtsspezifische Diskriminierung handle und verlangt Abweisung aller Anträge.

Das Verwaltungsgericht hält fest, dass eine Schlichtungsverhandlung für diese Forderungen ein unnötiger Leerlauf gewesen wäre. Es stellt fest, dass nur bei einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung nach Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 ein Recht auf rückwirkende Forderungen besteht. Für das allgemeine Gleichheitsgebot (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 1 und Bundesverfassung Art. 8 Abs. 2) müssen Mitarbeitende, die das Risiko von Einsprache und Rekurs scheuen, für eine befristete Übergangszeit eine Schlechterstellung gegenüber den KlägerInnen in Kauf nehmen. Im vorgängigen Urteil sei zur Frage, ob es sich um eine geschlechtsspezifische Diskriminierung handle, keine Stellung bezogen worden. Vielmehr seien von den teilweise unhaltbaren Sparmassnahmen auch geschlechtsneutrale oder typisch männliche Berufe wie etwa Kriminalkommissäre betroffen gewesen. Den Verweis der KlägerInnen auf ein Bundesgerichtsurteil, das die Benachteiligung gegenüber den ErstklägerInnen als diskriminierend beurteilte, weist es ab, weil die festgestellte Benachteiligung des Krankenpflegepersonals nur 600 Franken im Jahr betrage, hingegen bei den Basler Kindergärtnerinnen sei es monatlich um eine Differenz von 600 Franken gegangen (Basel-Stadt Fall 1).

Das Verwaltungsgericht weist den Rekurs mit der Forderung auf rückwirkende Lohnnachzahlungen ab.

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Verwaltungsgericht, Verf. Nr. 702/2003