- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Non specificato
- Parole chiave giuridiche
- Misure preventive • Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale • Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 2 Decisioni 2000 - 2001
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sexuelle Belästigung einer Angestellten im Gesundheitsbereich
Eine Angestellte im Gesundheitsbereich wendet sich wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4) an die Schlichtungsstelle. Sie beantragt Entschädigung und Genugtuung von insgesamt 25'000 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3 und 5). Weil die Gegenpartei nicht an die Schlichtungsverhandlung kommt, geht die Klägerin mit derselben Forderung ans Kantonsgericht. Diese wird zusammen mit der gleichlautenden Klage einer Kollegin verhandelt (Zug Fall 1). Das Gericht macht einen Einigungsvorschlag, der von beiden Parteien akzeptiert wird. Die Klägerin erhält insgesamt 18'000 Franken.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Eine Angestellt im Gesundheitsbereich verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung von 20'000 Franken und eine Genugtuung von 5000 Franken wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die Schlichtungsverhandlung scheitert, weil die Arbeitgeberin als beklagte Partei fern bleibt.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann, Kanton Zug, Fall 2
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann, Kanton Zug, Fall 2
Das Kantonsgericht erzielt Vergleich
Beim Kantonsgericht wird die Klage der Angestellten zusammen mit der gleichlautenden Klage einer Kollegin im selben Betrieb beurteilt. Beide Klägerinnen fordern je 25'000 Franken Entschädigung und Genugtuung. Die Arbeitgeberin verlangt Abweisung. Auf Vorschlag des Kantonsgerichts willigen beide Parteien in einen Vergleich ein.
Die Angestellte erhält 18'000 Franken. Das Kantonsgericht schreibt das Verfahren ab.
Kantonsgericht des Kantons Zug, A2 2000 34, A2 2000 56
Die Angestellte erhält 18'000 Franken. Das Kantonsgericht schreibt das Verfahren ab.
Kantonsgericht des Kantons Zug, A2 2000 34, A2 2000 56