Settore
Industria alberghiera
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Ambito • Gravidanza • Indennità
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
3 Decisioni 2019 - 2020
Vallese Caso 4

Assicurazione contro la disoccupazione - Idoneità al collocamento durante la gravidanza

DTF 146 V 210 (8C_435/2019) dell'11.02.2020 – ricorso di diritto pubblico

Art. 8 cpv. 2 e 3, 13 e 14 Cost; Art. 8 cpv. 1 CEDU; Art. 3 cpv. 1 und 2 LPar;  Art. 8 cpv. 1 lit. f in relazione con Art. 15 LADI – collocabilità, diritto alle indennità di disoccupazione di un’assicurata incinta

Il Tribunale cantonale vallesano non ha violato il diritto federale giudicando collocabile un’assicurata incinta, attiva nel settore della ristorazione, poco prima del parto. Nessuna violazione dell'art. 8 cpv. 1 lit. f in relazione con l'art. 15 LADI (Legge federale sull’assicurazione contro la disoccupazione). Il rifiuto dell’assunzione di un’assicurata a causa di gravidanza e parto cade nel campo di protezione della Legge federale sulla parità dei sessi (art. 3 cpv. 1 e 2 LPar). La cassa disoccupazione le aveva negato la collocabilità con l’argomento che nessun datore di lavoro assumerebbe una dipendente a sole 7 settimane e mezza dal parto, seguito poi dal congedo maternità di 14 settimane. Così argomentando è partita dal presupposto che i datori di lavoro discriminano le donne incinte. Con il Tribunale cantonale, anche il Tribunale federale considera che questa argomentazione non merita protezione e accerta il diritto dell'assicurata alle indennità di disoccupazione. Il rapporto di lavoro rimane in essere anche durante il congedo maternità e non vi sono indizi che l’assicurata intenderebbe ritirarsi per un tempo maggiore dal mercato del lavoro. Non si applica quindi la giurisprudenza relativa ai casi di ricerca di lavoro per breve tempo dove si parte dal presupposto che la persona non è collocabile perché troppo limitata nelle ricerche. Link al comunicato stampa del 3 marzo 2020: deutsch: BGer.ch; français: BGer.ch Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (bger.ch) - e nella raccolta delle sentenze pubblicate: 146 V 210

Categorie: Settore privato vari, Cost, Assunzione, LPar, Gravidanza, Famiglie e figli, CEDU Origine: http://sentenzeparita.ch/2020/02/11/dtf-8c_435-2019-dell11-02-2020-ricorso-di-diritto-pubblico/

Sviluppo del procedimento

30.01.2019
Die DIHA weist die Einsprache ab
Eine Saisonarbeiterin ist seit 2008 im Rahmen von Saisonverträgen als Buffet-Angestellte in einem Hotel tätig letztmals zwischen dem 27. November 2017 und dem 14. Oktober 2018. Am 9. August 2018 meldet sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Sie suche ab dem 15. Oktober 2018 eine Vollzeitstelle im Gastgewerbe. Bei ihrem ersten Beratungsgespräch informiert sie das RAV über ihre Schwangerschaft und den bevorstehenden Geburtstermin am 5. Dezember 2018.
Daraufhin lässt das RAV durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) abklären, ob es überhaupt möglich ist, der schwangeren Saisonarbeiterin eine Arbeit zu vermitteln. Andernfalls hätte die Saisonarbeiterin keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Am 7. November 2018 verneint die DIHA die Vermittlungsfähigkeit der schwangeren Saisonarbeiterin. Es sei praktisch unmöglich, für die Saisonarbeiterin eine Arbeit zu finden, da sie nur bis zum Zeitpunkt der Geburt für eine neue Beschäftigung zur Verfügung stehe.
Die Saisonarbeiterin erhebt am 21. November 2018 Einsprache. Sie macht geltend, dass ihr die Vermittlungsfähigkeit nicht bloss aufgrund der anstehenden Geburt abgesprochen werden könne, dies stelle eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (Art. 8 BV). Es sei verboten, eine Frau aufgrund einer Schwangerschaft nicht anzustellen (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG). Deshalb dürfe man auch nicht davon ausgehen, dass sie als schwangere Frau keine Arbeit finden werde. Bereits ab Mitte Juli 2018 habe sie sich auf unbefristete Stellen beworben in der Absicht, das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub fortzusetzen. Eine Arbeitgeberin könne also längerfristig mit ihr rechnen, weshalb eine Anstellung durchaus möglich erscheine.

Die DIHA hält an ihrem Entscheid fest und verneint die Vermittlungsfähigkeit der Saisonarbeiterin. Sie würde aufgrund der bevorstehenden Geburt und des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs bei der neuen Arbeit nur für relativ kurze Zeit zur Verfügung stehen. Da der Geburtstermin kurz vor Beginn der Hochsaison angesetzt sei, seien die Chancen auf eine Festanstellung im Gastgewerbe als gering einzuschätzen.

Die DIHA weist die Einsprache ab.
20.05.2019
Das Kantonsgericht heisst die Beschwerde gut
Gegen den Entscheid der DIHA erhebt die Saisonarbeiterin am 4. März 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheides und die Auszahlung des vollen Arbeitslosengeldes für die Zeit bis zur Geburt am 30. November 2018.

Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Saisonarbeiterin alles Mögliche unternommen habe, um eine Arbeitsstelle zu finden. Die DIHA dürfe die Vermittlungsfähigkeit nicht bloss aufgrund der Schwangerschaft der Saisonarbeiterin verneinen. Damit unterstelle sie den in Frage kommenden Arbeitgeberinnen eine Anstellungsdiskriminierung (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG).

Das Kantonsgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Entscheid der DIHA auf. Es spricht der Saisonarbeiterin die ihr zustehenden Taggelder der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 29. November 2018 zu.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Die DIHA hat der Saisonarbeiterin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000 zu bezahlen.

Kantonsgericht Wallis, S1 19 55 vom 20. Mai 2019
11.02.2020
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Die DIHA ist mit dem Entscheid des Kantonsgerichts nicht einverstanden und zieht den Fall weiter bis vor das Bundesgericht. Die Saisonarbeiterin sei kurz vor ihrem Geburtstermin nicht mehr vermittlungsfähig gewesen, weshalb sie für diese Zeit auch keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung habe.

Das Bundesgericht ist derselben Auffassung wie das Kantonsgericht. Die Vermittlungsfähigkeit dürfe nicht wegen eines baldigen Geburtstermins verneint werden. Dies wäre mit dem Gleichstellungsgesetz nicht vereinbar (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG).
Die Vermittlungsfähigkeit könne verneint werden, wenn die versicherte Person auf einen bestimmten Termin hin bereits anderweitig disponiert habe und die Person deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während einer relativ kurzen Zeit zur Verfügung stehe. Doch eine Schwangerschaft und Geburt könne nicht als eine solche «anderweitige Disposition» verstanden werden. Dies würde dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 3 BV) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG) widersprechen. Als anderweitige Disposition gelten vielmehr eine Auslandreise, der Militärdienst oder eine Ausbildung.
Die Saisonarbeiterin habe sich auf unbefristete und über den Geburtstermin und den anschliessenden Mutterschaftsurlaub hinausdauernde Stellen beworben. Sie habe also nicht die Absicht gehabt, sich nach dem Mutterschaftsurlaub aus dem Arbeitsmarkt zurückzuziehen. Demzufolge habe sie nicht anderweitig disponiert, weshalb die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen sei. Sie habe deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Entscheid des Kantonsgerichts.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die DIHA hat der Saisonarbeiterin CHF 2'000 als Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Bundesgerichtsentscheid 8C_435/2019 vom 11. Februar 2020