- Settore
- Industria alberghiera
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Ambito • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 3 Decisioni 2019 - 2020
Assicurazione contro la disoccupazione - Idoneità al collocamento durante la gravidanza
DTF 146 V 210 (8C_435/2019) dell'11.02.2020 – ricorso di diritto pubblico
Art. 8 cpv. 2 e 3, 13 e 14 Cost; Art. 8 cpv. 1 CEDU; Art. 3 cpv. 1 und 2 LPar; Art. 8 cpv. 1 lit. f in relazione con Art. 15 LADI – collocabilità, diritto alle indennità di disoccupazione di un’assicurata incinta
Il Tribunale cantonale vallesano non ha violato il diritto federale giudicando collocabile un’assicurata incinta, attiva nel settore della ristorazione, poco prima del parto. Nessuna violazione dell'art. 8 cpv. 1 lit. f in relazione con l'art. 15 LADI (Legge federale sull’assicurazione contro la disoccupazione). Il rifiuto dell’assunzione di un’assicurata a causa di gravidanza e parto cade nel campo di protezione della Legge federale sulla parità dei sessi (art. 3 cpv. 1 e 2 LPar). La cassa disoccupazione le aveva negato la collocabilità con l’argomento che nessun datore di lavoro assumerebbe una dipendente a sole 7 settimane e mezza dal parto, seguito poi dal congedo maternità di 14 settimane. Così argomentando è partita dal presupposto che i datori di lavoro discriminano le donne incinte. Con il Tribunale cantonale, anche il Tribunale federale considera che questa argomentazione non merita protezione e accerta il diritto dell'assicurata alle indennità di disoccupazione. Il rapporto di lavoro rimane in essere anche durante il congedo maternità e non vi sono indizi che l’assicurata intenderebbe ritirarsi per un tempo maggiore dal mercato del lavoro. Non si applica quindi la giurisprudenza relativa ai casi di ricerca di lavoro per breve tempo dove si parte dal presupposto che la persona non è collocabile perché troppo limitata nelle ricerche. Link al comunicato stampa del 3 marzo 2020: deutsch: BGer.ch; français: BGer.ch Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (bger.ch) - e nella raccolta delle sentenze pubblicate: 146 V 210
Categorie: Settore privato vari, Cost, Assunzione, LPar, Gravidanza, Famiglie e figli, CEDU Origine: http://sentenzeparita.ch/2020/02/11/dtf-8c_435-2019-dell11-02-2020-ricorso-di-diritto-pubblico/
Sviluppo del procedimento
Die DIHA weist die Einsprache ab
Daraufhin lässt das RAV durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) abklären, ob es überhaupt möglich ist, der schwangeren Saisonarbeiterin eine Arbeit zu vermitteln. Andernfalls hätte die Saisonarbeiterin keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Am 7. November 2018 verneint die DIHA die Vermittlungsfähigkeit der schwangeren Saisonarbeiterin. Es sei praktisch unmöglich, für die Saisonarbeiterin eine Arbeit zu finden, da sie nur bis zum Zeitpunkt der Geburt für eine neue Beschäftigung zur Verfügung stehe.
Die Saisonarbeiterin erhebt am 21. November 2018 Einsprache. Sie macht geltend, dass ihr die Vermittlungsfähigkeit nicht bloss aufgrund der anstehenden Geburt abgesprochen werden könne, dies stelle eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (Art. 8 BV). Es sei verboten, eine Frau aufgrund einer Schwangerschaft nicht anzustellen (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG). Deshalb dürfe man auch nicht davon ausgehen, dass sie als schwangere Frau keine Arbeit finden werde. Bereits ab Mitte Juli 2018 habe sie sich auf unbefristete Stellen beworben in der Absicht, das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub fortzusetzen. Eine Arbeitgeberin könne also längerfristig mit ihr rechnen, weshalb eine Anstellung durchaus möglich erscheine.
Die DIHA hält an ihrem Entscheid fest und verneint die Vermittlungsfähigkeit der Saisonarbeiterin. Sie würde aufgrund der bevorstehenden Geburt und des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs bei der neuen Arbeit nur für relativ kurze Zeit zur Verfügung stehen. Da der Geburtstermin kurz vor Beginn der Hochsaison angesetzt sei, seien die Chancen auf eine Festanstellung im Gastgewerbe als gering einzuschätzen.
Die DIHA weist die Einsprache ab.
Das Kantonsgericht heisst die Beschwerde gut
Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Saisonarbeiterin alles Mögliche unternommen habe, um eine Arbeitsstelle zu finden. Die DIHA dürfe die Vermittlungsfähigkeit nicht bloss aufgrund der Schwangerschaft der Saisonarbeiterin verneinen. Damit unterstelle sie den in Frage kommenden Arbeitgeberinnen eine Anstellungsdiskriminierung (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG).
Das Kantonsgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Entscheid der DIHA auf. Es spricht der Saisonarbeiterin die ihr zustehenden Taggelder der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 29. November 2018 zu.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Die DIHA hat der Saisonarbeiterin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000 zu bezahlen.
Kantonsgericht Wallis, S1 19 55 vom 20. Mai 2019
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Das Bundesgericht ist derselben Auffassung wie das Kantonsgericht. Die Vermittlungsfähigkeit dürfe nicht wegen eines baldigen Geburtstermins verneint werden. Dies wäre mit dem Gleichstellungsgesetz nicht vereinbar (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG).
Die Vermittlungsfähigkeit könne verneint werden, wenn die versicherte Person auf einen bestimmten Termin hin bereits anderweitig disponiert habe und die Person deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während einer relativ kurzen Zeit zur Verfügung stehe. Doch eine Schwangerschaft und Geburt könne nicht als eine solche «anderweitige Disposition» verstanden werden. Dies würde dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 3 BV) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG) widersprechen. Als anderweitige Disposition gelten vielmehr eine Auslandreise, der Militärdienst oder eine Ausbildung.
Die Saisonarbeiterin habe sich auf unbefristete und über den Geburtstermin und den anschliessenden Mutterschaftsurlaub hinausdauernde Stellen beworben. Sie habe also nicht die Absicht gehabt, sich nach dem Mutterschaftsurlaub aus dem Arbeitsmarkt zurückzuziehen. Demzufolge habe sie nicht anderweitig disponiert, weshalb die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen sei. Sie habe deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Entscheid des Kantonsgerichts.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die DIHA hat der Saisonarbeiterin CHF 2'000 als Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Bundesgerichtsentscheid 8C_435/2019 vom 11. Februar 2020